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   BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11   

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https://dejure.org/2012,3547
BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11 (https://dejure.org/2012,3547)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2012 - 20 F 4.11 (https://dejure.org/2012,3547)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 (https://dejure.org/2012,3547)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Thüringer Innenministeriums zur Gewährung von Akteneinsicht bzgl. des Ergebnisses der verfassungsrechtlichen Sicherheitsüberprüfung zu seiner Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ThürSÜG § 24 Abs. 5 S. 3; VwGO § 99 Abs. 1
    Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Thüringer Innenministeriums zur Gewährung von Akteneinsicht bzgl. des Ergebnisses der verfassungsrechtlichen Sicherheitsüberprüfung zu seiner Person

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11
    Informantenschutz ist weder abhängig von der ausdrücklichen Bitte um vertrauliche Behandlung noch von der begründeten Befürchtung, sich im Fall einer Offenlegung möglichen Repressalien ausgesetzt zu sehen (Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60).

    Behörden werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zusichern (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Der Vertraulichkeitsschutz entfällt nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auskunftsperson die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat (Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9).

    Der Geheimhaltungsgrund des Informantenschutzes setzt im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine öffentliche Aufgabe voraus, deren Erfüllung durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 13 f.).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11
    Das ist immer dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).
  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11
    Es müssen gewichtige öffentliche Belange berührt sein, aus denen sich ein Geheimhaltungsbedürfnis in Form des Informantenschutzes ergibt (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1).
  • BVerwG, 03.03.2009 - 20 F 9.08

    Entbehrlichkeit eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11
    Diese Aufgaben rechtfertigen die Geheimhaltung gewonnener verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung (Beschluss vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 30.04.1965 - VII C 83.63

    Benennung von Auskunftspersonen durch eine Behörde

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11
    Die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss vielmehr dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen (Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 S. 11).
  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf den Bundesnachrichtendienst zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - BVerwG 20 F 4.11 - juris Rn. 14, vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 und vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14

    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

    Sind Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 - juris Rn. 13 f.).
  • BVerwG, 04.03.2016 - 20 F 1.16

    Ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der mit der Sicherheitsüberprüfung betrauten

    Der Schutz des Informanten ist auch nicht von der begründeten Befürchtung abhängig, dass der Informant sich im Fall einer Offenlegung möglichen Repressalien ausgesetzt sieht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 und vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15

    Auskunftsbegehren des Betroffenen über die zu seiner Person beim Landesamt für

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 - juris Rn. 13 f. und vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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